Firmenwagen-Eigenanteil & Zuzahlung: geldwerter Vorteil erklärt

Beim Firmenwagen werden „Eigenanteil“, „Zuzahlung“ und „Gehaltsumwandlung“ im Alltag oft für sehr unterschiedliche Zahlungen verwendet. Steuerlich ist diese Unterscheidung entscheidend: Ein echtes Nutzungsentgelt kann den geldwerten Vorteil mindern, ein Barlohnverzicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung dagegen nicht noch einmal. Auch selbst getragene Fahrzeugkosten wirken nur dann vorteilsmindernd, wenn sie nach den steuerlichen Regeln tatsächlich zur Fahrzeugüberlassung gehören.

Dieser Ratgeber ordnet deshalb zuerst die Zahlungsart ein und zeigt anschließend, wie laufendes Nutzungsentgelt, Kilometerbetrag, übernommene Leasingraten, einzelne Fahrzeugkosten und Einmalzahlungen behandelt werden. Sie sehen außerdem, wo die Minderung bei 0 € endet, wie Einmalzahlungen über mehrere Jahre wirken können und welche Nachweise die Lohnabrechnung für selbst getragene Kosten benötigt.

Steuerstand: August 2026. Für eine verbindliche Abrechnung sind die konkrete Nutzungsvereinbarung, Zahlungsart und tatsächliche Lohnabrechnung maßgeblich.

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  • Nutzungsentgelt: Vertraglich vereinbarte Monats- oder Kilometerbeträge sowie übernommene Leasingraten können den geldwerten Vorteil mindern.
  • Einzelne Fahrzeugkosten: Bei der 1-%-Methode können bestimmte selbst getragene Kfz-Kosten berücksichtigt werden, wenn Sie zu ihrer Übernahme verpflichtet sind und die Kosten von der Fahrzeugüberlassung erfasst wären. Kraftstoff ist ein klares Beispiel.
  • Keine Minderung unter 0 €: Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, entsteht daraus weder negativer Arbeitslohn noch ein zusätzlicher Werbungskostenabzug.
  • Gehaltsumwandlung: Der Barlohnverzicht ist ausdrücklich kein Nutzungsentgelt und mindert den geldwerten Vorteil daher nicht zusätzlich.
  • Einmalzahlung: Entscheidend ist, ob ein Zuzahlungszeitraum vereinbart wurde. Ohne solchen Zeitraum kann die Zahlung bei demselben Fahrzeug auch in Folgejahren angerechnet werden; auf ein anderes Fahrzeug lässt sich ein Restbetrag nicht übertragen.

Zahlungsart zuerst klären: Was mindert den geldwerten Vorteil?

Die Bezeichnung in einer Firmenwagenrichtlinie reicht nicht aus. Entscheidend ist, was Sie tatsächlich zahlen, auf welcher arbeits- oder dienstrechtlichen Grundlage die Zahlung beruht und wofür sie geleistet wird.

  • Pauschales Nutzungsentgelt: Ein vertraglich vereinbarter fester Betrag, beispielsweise monatlich oder als zeitraumbezogene Einmalzahlung, für die außerdienstliche Nutzung des Firmenwagens.
  • Kilometerabhängiges Nutzungsentgelt: Ein vertraglich vereinbarter Betrag je gefahrenem Kilometer, etwa für privat gefahrene Kilometer.
  • Übernommene Leasingraten: Trägt der Arbeitnehmer aufgrund der Vereinbarung Leasingraten ganz oder teilweise selbst, zählt auch das nach den BMF-Regeln zum Nutzungsentgelt.
  • Einzelne Fahrzeugkosten: Bei der pauschalen Nutzungswertmethode können vertraglich übernommene einzelne Kfz-Kosten den Vorteil mindern, wenn sie steuerlich zu den vom Fahrzeugnutzungsvorteil erfassten Kosten gehören.
  • Zuzahlung zu Anschaffung oder Leasingsonderzahlung: Für diese Einmalzahlungen gelten eigene Regeln zu Zeitraum, Folgejahren und Fahrzeugwechsel.
  • Gehaltsumwandlung: Ein Verzicht auf künftigen Barlohn zugunsten des Firmenwagens ist kein Nutzungsentgelt. Diese Konstruktion wirkt über die Gehaltsabrechnung, aber nicht als zusätzliche Kürzung des geldwerten Vorteils.

Wenn bei Ihnen vor allem ein Bruttoverzicht für das Fahrzeug vereinbart wird, passt als Einordnung zuerst Firmenwagen per Gehaltsumwandlung: Wann lohnt sich das?.

Grundprinzip: Nutzungswert minus anrechenbares Nutzungsentgelt

Ein anerkanntes Nutzungsentgelt mindert den steuerlich ermittelten Nutzungswert, weil der Arbeitnehmer insoweit nicht bereichert ist. Die Minderung endet jedoch bei 0 €: Ein übersteigender Betrag erzeugt weder negativen Arbeitslohn noch zusätzliche Werbungskosten.

Orientierungsformel: steuerpflichtiger Nutzungswert = ermittelter Nutzungswert − anrechenbares Nutzungsentgelt, mindestens 0 €

Bei der 1-%-Methode

Bei der pauschalen Methode wird zunächst der Nutzungswert für Privatfahrten und gegebenenfalls für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Familienheimfahrten ermittelt. Ein anerkanntes Nutzungsentgelt wird anschließend davon abgezogen.

Beispiel: Bei 45.000 € maßgeblichem Bruttolistenpreis ergeben 1 % für die Privatnutzung 450 € pro Monat. Bei 20 km Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte kommen beim 0,03-%-Ansatz weitere 270 € hinzu. Der Nutzungswert beträgt damit 720 €. Ein vertraglich vereinbartes monatliches Nutzungsentgelt von 150 € reduziert den anzusetzenden Vorteil auf 570 €.

Wenn Sie grundsätzlich entscheiden möchten, welche Bewertungsmethode in Ihrem Fall besser passt, hilft 1%-Regel vs Fahrtenbuch: welche Faktoren Sie vergleichen sollten.

Beim Fahrtenbuch

Bei der Fahrtenbuchmethode werden die tatsächlichen Gesamtkosten und der private Nutzungsanteil zugrunde gelegt. Pauschale Nutzungsentgelte wie Monats-, Kilometerbeträge oder übernommene Leasingraten können den individuell ermittelten Nutzungswert mindern.

Selbst getragene einzelne Fahrzeugkosten werden grundsätzlich bereits dadurch berücksichtigt, dass sie nicht in die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtkosten einfließen. Die Finanzverwaltung lässt alternativ zu, diese Kosten in die Gesamtkosten einzubeziehen und anschließend wie bei der pauschalen Methode als Nutzungsentgelt zu behandeln. Deshalb sollte bei Fahrtenbuchfällen die konkrete Abrechnungsmethode vorab mit der Lohnabrechnung abgestimmt werden.

Selbst getragene Fahrzeugkosten: Was berücksichtigt werden kann

Bei einzelnen selbst getragenen Kosten reicht es nicht, dass die Ausgabe irgendwie mit dem Firmenwagen zusammenhängt. Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung mindern nur Aufwendungen den Fahrzeugnutzungsvorteil, die bei einer hypothetischen Zahlung durch den Arbeitgeber selbst Bestandteil dieses Vorteils wären.

  • Kraftstoff: Ein ausdrücklich anerkanntes Beispiel. Ist die Kostenübernahme arbeitsvertraglich beziehungsweise in der Nutzungsvereinbarung geregelt und nachgewiesen, kann sie bei der 1-%-Methode vorteilsmindernd berücksichtigt werden.
  • Weitere Kfz-Kosten: Auch andere unmittelbar dem Halten und Betrieb des Fahrzeugs dienende Kosten können relevant sein. Maßgeblich ist jedoch die konkrete Kostenart und ob sie von der steuerlichen Abgeltungswirkung der Fahrzeugüberlassung erfasst wird.
  • Maut, Fähre und private Parkkosten: Der BFH behandelt diese Kosten nicht als Bestandteil des mit der 1-%-Regelung abgegoltenen Fahrzeugnutzungsvorteils. Selbst getragene Beträge mindern den Firmenwagenvorteil daher nicht.
  • Stellplatz oder Garage: Der BFH hat 2025 klargestellt, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich ein eigenständiger Vorteil ist. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatz- oder Garagenkosten mindern deshalb nicht den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung.
  • Privat angeschaffter Fahrradträger: Auch dessen Kosten hat der BFH in einem entschiedenen Fall nicht als vorteilsmindernd anerkannt.

Nachweis für die Lohnabrechnung: Bei individuellen Fahrzeugkosten verlangt die Finanzverwaltung eine jährliche, fahrzeugbezogene Erklärung über die Kostenhöhe und Gesamtfahrleistung sowie belastbare Belege. Der Arbeitgeber muss die Angaben für den Lohnsteuerabzug berücksichtigen, wenn die arbeits- oder dienstrechtliche Grundlage nichts anderes vorsieht und die Angaben nicht erkennbar unrichtig sind.

Bei Elektroautos kommt zusätzlich die Lade- und Stromabrechnung hinzu. Dafür passt Firmenwagen zuhause laden: Kostenerstattung, Wallbox und Abrechnung.

Einmalige Zuzahlung: Zeitraum und Fahrzeugwechsel entscheiden

Bei Einmalzahlungen zu Anschaffungskosten oder Leasingsonderzahlungen ist die steuerliche Behandlung davon abhängig, ob arbeitsvertraglich ein Zuzahlungszeitraum festgelegt wurde. Dieser Punkt sollte vor der Zahlung eindeutig dokumentiert sein.

Mit vereinbartem Zuzahlungszeitraum: Die Zahlung wird gleichmäßig auf diesen Zeitraum verteilt und monatlich vorteilsmindernd berücksichtigt. Maßgeblich ist der vereinbarte Zeitraum – nicht die tatsächliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs. Wird das Fahrzeug beispielsweise wegen Rückgabe, Tausch oder Totalschaden früher ersetzt, ändert das die steuerliche Verteilung nicht automatisch.

Ohne vereinbarten Zuzahlungszeitraum: Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn die Zahlung im Zahlungsjahr und in folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert desselben Fahrzeugs bis auf 0 € angerechnet wird. Ein verbleibender Betrag kann jedoch nicht auf ein anderes Firmenfahrzeug übertragen werden.

Vertragsrisiko bei vorzeitigem Fahrzeugwechsel: Steuerliche Anrechnung und wirtschaftliche Rückzahlung sind zwei verschiedene Fragen. Regeln Sie deshalb zusätzlich, ob und in welcher Höhe bei vorzeitiger Rückgabe, Veräußerung, Tausch oder Totalschaden ein noch nicht wirtschaftlich verbrauchter Teil der Zuzahlung zurückerstattet wird.

Für die Vertragsprüfung der typischen Klauseln ergänzt Dienstwagen-Überlassungsvertrag: Dealbreaker-Klauseln erkennen diesen Abschnitt.

Schnelltest: Ist die Zahlung als Vorteilsminderung belastbar?

  • Zahlungsart: Nutzungsentgelt, Kilometerbetrag, Leasingrate, einzelne Fahrzeugkosten oder Einmalzahlung eindeutig bestimmt.
  • Rechtsgrundlage: Zahlung arbeitsvertraglich, in der Car-Policy oder in der Nutzungsvereinbarung festgelegt.
  • Gehaltsumwandlung ausgeschlossen: Klar, dass es sich nicht lediglich um einen Barlohnverzicht handelt.
  • Zeitraum: Bei Einmalzahlung geklärt, ob und für welchen Zeitraum sie geleistet wird.
  • Nachweis: Zahlungsweg, Fahrzeugbezug und erforderliche Belege für die Lohnabrechnung dokumentiert.

Bleibt einer dieser Punkte offen, sollte die erwartete Netto-Wirkung nicht vorab als sicher eingeplant werden.

Fehlerquellen bei Eigenanteil und Zuzahlung

  • Gehaltsumwandlung als Zuzahlung gerechnet: Der Bruttoverzicht wird fälschlich noch einmal vom geldwerten Vorteil abgezogen.
  • Kostenart nicht geprüft: Maut, Fähre, private Parkkosten oder Stellplatz werden als Vorteilsminderung eingeplant, obwohl die aktuelle BFH-Rechtsprechung das nicht trägt.
  • Einmalzahlung ohne Vertragslogik: Zuzahlungszeitraum und Rückerstattung bei vorzeitigem Fahrzeugwechsel sind nicht geregelt.
  • Restbetrag auf Nachfolgefahrzeug eingeplant: Verbleibende Zuzahlungen zu Anschaffungs- oder Leasingsonderkosten dürfen steuerlich nicht auf ein anderes überlassenes Fahrzeug übertragen werden.
  • Grenze von 0 € übersehen: Ein über den Nutzungswert hinausgehendes laufendes Nutzungsentgelt erzeugt keinen negativen Arbeitslohn und keinen zusätzlichen Werbungskostenabzug.
  • Nachweise fehlen: Individuelle Fahrzeugkosten werden nur geschätzt oder nicht fahrzeugbezogen belegt, obwohl die Lohnabrechnung belastbare Angaben benötigt.
  • Fahrtenbuch falsch behandelt: Selbst getragene Einzelkosten werden zusätzlich abgezogen, obwohl sie bereits aus den Gesamtkosten herausgerechnet wurden.

Checkliste: Zuzahlung vor der Vereinbarung prüfen

  • Zahlungsart: Laufendes Nutzungsentgelt, Kilometerbetrag, Leasingrate, einzelne Fahrzeugkosten oder Einmalzahlung eindeutig benannt.
  • Zweck: Schriftlich festgelegt, für welche außerdienstliche Nutzung oder Fahrzeugkosten die Zahlung erfolgt.
  • Gehaltsumwandlung: Barlohnverzicht separat behandelt und nicht mit Nutzungsentgelt vermischt.
  • Bewertungsmethode: 1-%-Methode oder Fahrtenbuch bekannt und Auswirkungen der Zahlungsart darauf geklärt.
  • Einmalzahlung: Zuzahlungszeitraum ausdrücklich vereinbart oder bewusst offengelassen und steuerliche Folge verstanden.
  • Fahrzeugwechsel: Geklärt, dass ein steuerlicher Restbetrag nicht auf ein anderes Firmenfahrzeug übertragen werden kann.
  • Rückerstattung: Vertragliche Regel für vorzeitige Rückgabe, Tausch, Veräußerung oder Totalschaden vorhanden.
  • Einzelkosten: Geprüft, ob die selbst getragenen Kosten steuerlich überhaupt zum Fahrzeugnutzungsvorteil gehören.
  • Belege: Zahlungsnachweise und bei individuellen Kfz-Kosten die fahrzeugbezogene Jahresdokumentation vorbereitet.
  • Lohnabrechnung: Beispielabrechnung mit Nutzungswert und vorgesehener Vorteilsminderung angefordert.
  • 0-€-Grenze: Geprüft, ob laufende Zahlungen den Nutzungswert übersteigen und dadurch wirtschaftlich ohne zusätzliche Steuerwirkung bleiben.
  • Vertragsunterlagen: Nutzungsvereinbarung, Car-Policy und Zuzahlungsregel in derselben gültigen Fassung gespeichert.

Wenn die Abrechnung nicht wie erwartet aussieht

Laufendes Nutzungsentgelt ist höher als der Nutzungswert

Bei einem laufenden Nutzungsentgelt endet die steuerliche Minderung bei 0 €. Der darüber hinausgehende Betrag führt weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Prüfen Sie deshalb, ob die Zuzahlung wirtschaftlich noch sinnvoll ist oder vertraglich anders gestaltet werden kann.

Einmalzahlung ist noch nicht vollständig angerechnet

Hier ist zuerst der Zuzahlungszeitraum zu prüfen. Ohne vereinbarten Zeitraum kann eine Zuzahlung zu Anschaffungs- oder Leasingsonderkosten auch in Folgejahren auf den Nutzungswert desselben Fahrzeugs angerechnet werden. Mit vereinbartem Zeitraum wird sie gleichmäßig über genau diesen Zeitraum verteilt.

Fahrzeugwechsel vor vollständiger wirtschaftlicher Nutzung

Ein steuerlich verbleibender Zuzahlungsbetrag lässt sich nicht auf das Nachfolgefahrzeug übertragen. Ob Sie wirtschaftlich einen Teil der Zahlung zurückbekommen, richtet sich nach der Vereinbarung. Dokumentieren Sie deshalb Wechselzeitpunkt, Restbetrag und eine mögliche Rückerstattung schriftlich. Ergänzend: Firmenwagen vorzeitig wechseln: Optionen, Risiken, saubere Wege.

Selbst getragene Kosten werden nicht berücksichtigt

Fordern Sie die Rechenbasis an und prüfen Sie drei Punkte: Ist die Kostenübernahme arbeits- oder dienstrechtlich vereinbart? Gehört die Kostenart steuerlich zum Fahrzeugnutzungsvorteil? Liegen die erforderlichen fahrzeugbezogenen Belege und Angaben zur Gesamtfahrleistung vor?

Schaden oder Totalschaden verändert die Zuzahlungslogik

Trennen Sie Zuzahlung, Schadenkosten und Fahrzeugwechsel voneinander. Für die Zuzahlung ist der vereinbarte Zeitraum beziehungsweise die fahrzeugbezogene Anrechnung maßgeblich; für Selbstbeteiligung oder sonstige Schadenkosten gelten andere Regeln. Wenn diese Kosten streitig sind, hilft Schaden am Firmenwagen: Wer zahlt was?.

„Eigenanteil“ ist tatsächlich Gehaltsumwandlung

Dann darf der Bruttoverzicht nicht noch einmal als Nutzungsentgelt vom geldwerten Vorteil abgezogen werden. Lassen Sie sich die Beispielabrechnung mit der korrekten Trennung von Barlohnverzicht und geldwertem Vorteil zeigen.

Dokumentation: Damit die Zuzahlung nachvollziehbar bleibt

  • Nutzungsvereinbarung: Fahrzeug, Zahlungsart, Zweck, Zeitraum und Zahlungsweg in der gültigen Fassung sichern.
  • Einmalzahlung: Zuzahlungszeitraum und Rückerstattungsregel bei Fahrzeugwechsel oder vorzeitigem Ende ausdrücklich dokumentieren.
  • Zahlungsnachweise: Überweisungen, Weiterbelastungen oder Gehaltsabrechnungen eindeutig dem Fahrzeug und Zeitraum zuordnen.
  • Individuelle Fahrzeugkosten: Belege fahrzeugbezogen sammeln und jährlich Kostenhöhe sowie Gesamtfahrleistung für die Lohnabrechnung dokumentieren.
  • Gehaltsabrechnung: Prüfen, ob Nutzungswert und Vorteilsminderung in der erwarteten Höhe berücksichtigt werden.
  • Fahrzeugereignisse: Wechsel, Rückgabe, Tausch, Totalschaden oder Veräußerung mit Datum und finanzieller Abwicklung festhalten.

Wenn die steuerliche Behandlung von der Vereinbarung abweicht, sollten Sie zuerst Nutzungswert, Zahlungsart, Zeitraum und vorhandene Belege mit der Lohnabrechnung abgleichen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Abrechnung oder die ursprüngliche Erwartung korrigiert werden muss.

FAQ: Firmenwagen-Eigenanteil, Zuzahlung und geldwerter Vorteil

Welche Zahlungen können den geldwerten Vorteil mindern?

  • Zu den anerkannten Formen gehören insbesondere vertraglich vereinbarte Monats- oder Kilometerbeträge, übernommene Leasingraten und bestimmte einzelne Fahrzeugkosten. Auch zeitraumbezogene Einmalzahlungen sowie Zuzahlungen zu Anschaffungs- oder Leasingsonderkosten können berücksichtigt werden.

Kann der geldwerte Vorteil durch eine Zuzahlung negativ werden?

  • Nein. Übersteigt ein Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der überschießende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu einem Werbungskostenabzug. Für bestimmte Einmalzahlungen gelten allerdings eigene Regeln zur Verteilung beziehungsweise Anrechnung in Folgejahren.

Mindert eine Gehaltsumwandlung den geldwerten Vorteil?

  • Nicht als Nutzungsentgelt. Der Barlohnverzicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ist nach den BMF-Regeln ausdrücklich kein Nutzungsentgelt und darf deshalb nicht noch einmal vom geldwerten Vorteil abgezogen werden.

Mindern selbst gezahlte Park- oder Stellplatzkosten den Firmenwagenvorteil?

  • Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung nicht. Private Parkkosten sowie selbst getragene Stellplatz- oder Garagenkosten gehören nicht zur Vorteilsminderung der Fahrzeugüberlassung; ein Stellplatz beziehungsweise eine Garage wird grundsätzlich als eigenständiger Vorteil betrachtet.

Was passiert mit einer Einmalzahlung bei Fahrzeugwechsel?

  • Ein steuerlich verbleibender Betrag aus einer Zuzahlung zu Anschaffungs- oder Leasingsonderkosten darf nicht auf ein anderes Firmenfahrzeug übertragen werden. Ob Sie wirtschaftlich eine Rückzahlung erhalten, hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab.

Welche Nachweise braucht die Lohnabrechnung bei selbst getragenen Fahrzeugkosten?

  • Die Finanzverwaltung verlangt eine jährliche fahrzeugbezogene Erklärung über Höhe der individuellen Kosten und Gesamtfahrleistung sowie eine umfassende, belastbare Belegdokumentation. Die konkrete Nutzungsvereinbarung sollte ebenfalls verfügbar sein.

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